Norm
SGG aF §12 DRechtssatz
Handelt es sich bei der Verwahrung einer zur Verteilung bestimmten Suchtgiftmenge durch Händler, denen der in Betracht kommende Abnehmerkreis von vornherein bekannt ist und die das Suchtgift rasch absetzen wollen, nur um eine durch die Eigentümlichkeit des Verteilungsvorgangs technisch bedingte Zwischenlagerung des Suchtgiftes, nicht aber um eine Bevorratung, so liegt darin eine ausführungsnahe Handlung und somit Versuch zu § 6 SGG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0088018Dokumentnummer
JJR_19750506_OGH0002_0130OS00045_7500000_002