RS OGH 1975/5/6 13Os32/75

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Veröffentlicht am 06.05.1975
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Norm

StPO §345 Z12

Rechtssatz

Ist die strafsatzändernde Norm des § 195 StG schon wegen der (unangefochtenen) Annahme einer schweren Verletzung des Opfers erfüllt, kann dennoch die weitere Annahme, das Opfer sei auch (im Sinne des § 195 StG) in einen qualvollen Zustand versetzt worden, bekämpft werden, weil der angefochtene Qualifikationsumstand den Angeklagten im Sinne verstärkter Tatbestandsmäßigkeit belastet.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 32/75
    Entscheidungstext OGH 06.05.1975 13 Os 32/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0101507

Dokumentnummer

JJR_19750506_OGH0002_0130OS00032_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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