Norm
StPO §345 Z12Rechtssatz
Ist die strafsatzändernde Norm des § 195 StG schon wegen der (unangefochtenen) Annahme einer schweren Verletzung des Opfers erfüllt, kann dennoch die weitere Annahme, das Opfer sei auch (im Sinne des § 195 StG) in einen qualvollen Zustand versetzt worden, bekämpft werden, weil der angefochtene Qualifikationsumstand den Angeklagten im Sinne verstärkter Tatbestandsmäßigkeit belastet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0101507Dokumentnummer
JJR_19750506_OGH0002_0130OS00032_7500000_001