Norm
StGB §51Rechtssatz
Wird die Weisung erteilt, den Schaden gutzumachen, so sind mangels Anerkenntnis der Schadenshöhe durch den Angeklagten genaue Wertermittlungen durchzuführen, wie sie zur Schaffung eines Exekutionstitels notwendig sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0092320Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.04.2011