RS OGH 1975/5/6 10Os17/75, 12Os100/78 (12Os101/78), 13Os89/92, 13Os142/10x

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Veröffentlicht am 06.05.1975
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Norm

StGB §51
StPO §4

Rechtssatz

Wird die Weisung erteilt, den Schaden gutzumachen, so sind mangels Anerkenntnis der Schadenshöhe durch den Angeklagten genaue Wertermittlungen durchzuführen, wie sie zur Schaffung eines Exekutionstitels notwendig sind.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 17/75
    Entscheidungstext OGH 06.05.1975 10 Os 17/75
    Veröff: EvBl 1975/284 S 638
  • 12 Os 100/78
    Entscheidungstext OGH 29.06.1978 12 Os 100/78
    Vgl; Beisatz: Die Weisung zur Schadensgutmachung verlangt nicht zwingend die (an sich zweckmäßige) Auflage einer ziffernmäßig bestimmten oder bestimmbaren Zahlungsverpflichtung. (T1) Veröff: EvBl 1979/89 S 275
  • 13 Os 89/92
    Entscheidungstext OGH 16.09.1992 13 Os 89/92
    Vgl; Beis wie T1
  • 13 Os 142/10x
    Entscheidungstext OGH 17.02.2011 13 Os 142/10x
    Auch; Beisatz: Ablehnung der in EvBl 1979/89 (T1) vertretenen Ansicht. (T2); Beisatz: Für die Weisung, den Schaden nach Kräften gutzumachen (§ 51 Abs 2 zweiter Satz StGB), gilt, dass der zu entrichtende Betrag ziffernmäßig bestimmt oder doch bestimmbar sein muss. (T3); Beisatz: Dabei kommt „Bestimmbarkeit“ des zu zahlenden Betrags nur dann in Betracht, wenn dem Verurteilten aufgetragen wird, den Schaden zur Gänze gutzumachen, weil diesfalls die Höhe der Verpflichtung in aller Regel dem Urteil zu entnehmen sein wird. Verfügt das Gericht hingegen die Schadensgutmachung „nach Kräften“, ist die ziffernmäßige Bestimmung unumgänglich, weil ja zunächst die Leistungsfähigkeit des Verurteilten festgelegt und auf dieser Grundlage der zu ersetzende Betrag ermittelt werden muss. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0092320

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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