RS OGH 1975/5/6 10Os17/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.05.1975
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Norm

StGB §51
StPO §494

Rechtssatz

Soll dem Verurteilten die Weisung zur Schadensgutmachung erteilt werden, so ist zunächst zu prüfen, wie weit die Möglichkeiten des Rechtsbrechers hiezu reichen und ihm nur in diesem Rahmen die Ersatzleistung aufzutragen, wobei späteren Veränderungen der Verhältnisse durch eine Änderung oder Aufhebung der Weisung Rechnung zu tragen ist.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 17/75
    Entscheidungstext OGH 06.05.1975 10 Os 17/75
    Veröff: EvBl 1975/284 S 638 = RZ 1975/78 S 180

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0092291

Dokumentnummer

JJR_19750506_OGH0002_0100OS00017_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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