Norm
StGB §51Rechtssatz
Soll dem Verurteilten die Weisung zur Schadensgutmachung erteilt werden, so ist zunächst zu prüfen, wie weit die Möglichkeiten des Rechtsbrechers hiezu reichen und ihm nur in diesem Rahmen die Ersatzleistung aufzutragen, wobei späteren Veränderungen der Verhältnisse durch eine Änderung oder Aufhebung der Weisung Rechnung zu tragen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0092291Dokumentnummer
JJR_19750506_OGH0002_0100OS00017_7500000_001