RS OGH 1975/5/7 4ZR209/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.1975
beobachten
merken

Norm

VersVG §76

Rechtssatz

Der Versicherungsnehmer schließt eine Insassen-Unfallversicherung regelmäßig nicht als Geschäftsführer ohne Auftrag für die mitversicherten, namentlich nicht bezeichneten Fahrzeugnissen ab. Steht einem Fahrzeuginsassen wegen eines erlittenen Unfalls ein liquider Anspruch auf vollen Schadenersatz gegen den Schädiger zu, so kann er den Versicherungsnehmer mangels besonderer Abreden oder Zusagen nicht zwingen, die Rente aus der Unfallversicherung geltend zu machen.

Veröff: VersR 1975,703 (hiezu Anmerkung von Kaulbach, 1114)

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1975:RS0103883

Dokumentnummer

JJR_19750507_AUSL000_0040ZR00209_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten