Norm
EO §7 DaRechtssatz
Dem Erfordernis des § 7 Abs 2 EO genügen Erklärungen des Verpflichteten, worin dieser den Eintritt der Tatumstände, von denen die Vollstreckbarkeit abhängt, bestätigt. Dasselbe gilt, wenn die Verpflichtung von der Leistung der betreibenden Gläubigers an einen Dritten abhängig gemacht wird und dem Exekutionsgericht eine in der gehörigen Form errichtete Bestätigung des Dritten, die Leistung empfangen zu haben, beigelegt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0001435Dokumentnummer
JJR_19750513_OGH0002_0030OB00091_7500000_006