RS OGH 1975/5/13 5Ob54/74, 7Ob2352/96z, 6Ob23/00a, 8Ob88/02b, 1Ob96/16y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.05.1975
beobachten
merken

Norm

ABGB §418

Rechtssatz

Der Eigentumsübergang nach § 418 letzter Satz ABGB tritt kraft Gesetzes ein. Entscheidend ist dabei, dass der Eigentümer des Grundes die Bauführung gewusst und sie nicht sogleich dem redlichen Bauführer untersagt hat. Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des Wertes des in das Eigentum des Bauführers übergangenen Grundes kommt daher jener in Betracht, zu welchem der Grundeigentümer von der begonnenen Bauführung Kenntnis erhalten und diese nicht sogleich untersagt hat.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 54/74
    Entscheidungstext OGH 13.05.1975 5 Ob 54/74
    Veröff: NZ 1977,26
  • 7 Ob 2352/96z
    Entscheidungstext OGH 23.07.1997 7 Ob 2352/96z
    Auch; nur: Der Eigentumsübergang nach § 418 letzter Satz ABGB tritt kraft Gesetzes ein. Entscheidend ist dabei, dass der Eigentümer des Grundes die Bauführung gewusst und sie nicht sogleich dem redlichen Bauführer untersagt hat. (T1)
  • 6 Ob 23/00a
    Entscheidungstext OGH 05.10.2000 6 Ob 23/00a
    nur T1; Beisatz: Die Bestimmung des § 418 dritter Satz ABGB ist vor allem als Sanktion gegen ein unredliches Verhalten des Grundeigentümers gedacht. (T2)
  • 8 Ob 88/02b
    Entscheidungstext OGH 16.05.2002 8 Ob 88/02b
    nur: Entscheidend ist dabei, dass der Eigentümer des Grundes die Bauführung gewusst und sie nicht sogleich dem redlichen Bauführer untersagt hat. (T3)
    Beis wie T2
  • 1 Ob 96/16y
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 96/16y
    Ähnlich; nur T1; nur T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0011121

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten