Norm
ABGB §418Rechtssatz
Der Eigentumsübergang nach § 418 letzter Satz ABGB tritt kraft Gesetzes ein. Entscheidend ist dabei, dass der Eigentümer des Grundes die Bauführung gewusst und sie nicht sogleich dem redlichen Bauführer untersagt hat. Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des Wertes des in das Eigentum des Bauführers übergangenen Grundes kommt daher jener in Betracht, zu welchem der Grundeigentümer von der begonnenen Bauführung Kenntnis erhalten und diese nicht sogleich untersagt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0011121Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.01.2017