Norm
EO §7 Bb1Rechtssatz
Gem § 10a EO genügt es, den Unterhaltsrückstand im Exekutionsantrag durch die Angabe des Zeitraumes, für den Unterhalt geschuldet wird, der bestimmten Höhe des Bruchteiles der Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis sowie des Dienstgebers, bei dem sie der Verpflichtete im fraglichen Zeitraum bezogen hat, zu bezeichnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0000615Dokumentnummer
JJR_19750513_OGH0002_0030OB00091_7500000_005