RS OGH 1975/5/13 3Ob91/75, 3Ob49/76

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Veröffentlicht am 13.05.1975
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Norm

EO §7 Bb1
EO §10a A

Rechtssatz

Gem § 10a EO genügt es, den Unterhaltsrückstand im Exekutionsantrag durch die Angabe des Zeitraumes, für den Unterhalt geschuldet wird, der bestimmten Höhe des Bruchteiles der Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis sowie des Dienstgebers, bei dem sie der Verpflichtete im fraglichen Zeitraum bezogen hat, zu bezeichnen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 91/75
    Entscheidungstext OGH 13.05.1975 3 Ob 91/75
  • 3 Ob 49/76
    Entscheidungstext OGH 18.05.1976 3 Ob 49/76
    Vgl auch; Beisatz: Abweisung, wenn sich der betriebene Unterhaltsrückstand nicht errechnen läßt, weil nach Auskunft des Drittschuldners der Verpflichtete kein Lohneinkommen bezog. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0000615

Dokumentnummer

JJR_19750513_OGH0002_0030OB00091_7500000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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