Norm
EO §78Rechtssatz
Daß im Zwangsversteigerungsverfahren ein späterer Beschluß von Ergebnissen eines früheren rechtskräftigen Beschlusses ausgeht, stellt zwar einen Zusammenhang zwischen beiden Beschlüssen, aber nicht jenen dar, der bei Formalentscheidung im früheren und bestätigender Sachentscheidung im späteren Beschluß letzteren zu einem bloß teilweise bestätigenden machen würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0002406Dokumentnummer
JJR_19750513_OGH0002_0030OB00110_7500000_001