Norm
HVG §6 IDRechtssatz
Während der Makler bei Vorliegen eines gewöhnlichen Maklerauftrags bloß tätig werden kann, besteht beim Alleinauftrag wegen der weiterreichenden Bindung des Auftraggebers die Pflicht des Maklers, sich nach Kräften für die Ausführung des Auftrags einzusetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0062783Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022