Norm
ABGB §1323 ARechtssatz
Der Schädiger kann seinen ihm gemäß Art XII Z 3 EGUStG 1972 zustehenden Rückersatzanspruch in einem gegen ihn geführten Schadenersatzprozess nicht geltend machen, sondern ist auf die Führung eines getrennten Rechtsstreites verwiesen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0030251Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.03.2019