Norm
StGB §64 Abs1 Z4Rechtssatz
Wegen der in § 64 Abs 1 Z 4 StGB angeführten Straftaten ist ein Strafverfahren in Österreich selbst dann abzuführen, wenn der Täter bereits im Ausland rechtskräftig verurteilt wurde und die Strafe (zur Gänze) verbüßt hat; für diese Fälle sieht allerdings § 66 StGB die Anrechnung der im Ausland erlittenen Strafe auf die im Inland verhängte vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0092272Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009