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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §73 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. König, über die Beschwerde des H N und der I N, beide in Wien, beide vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien XIII, Auhofstraße 1, gegen den Gemeindevorstand der Marktgemeinde Leopoldsdorf, betreffend Säumnis in einer Entschädigungssache nach § 12 NÖ BO, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführer hatten einen Antrag auf Entschädigung nach § 12 der NÖ Bauordnung gestellt.
Mit hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2002, Zl. 2001/05/0928, wurde ein den zurückweisenden Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Leopoldsdorf bestätigender Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Nach dem Beschwerdevorbringen wurde daraufhin mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 28. März 2002 der Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Leopoldsdorf aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Marktgemeinde Leopoldsdorf verwiesen.
In ihrer am 2. Dezember 2002 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten, gegen den Gemeindevorstand der Marktgemeinde Leopoldsdorf gerichteten Säumnisbeschwerde brachten die Beschwerdeführer vor, über ihre Berufung sei bisher nicht entschieden worden. Die Beschwerdeführer selbst treffe keine Schuld an der Verzögerung der Entscheidung durch den Gemeindevorstand. Eine sachlich in Betracht kommende Oberbehörde sei im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nicht vorhanden.
Die Säumnisbeschwerde ist unzulässig:
Zum Zeitpunkt der Einbringung der vorliegenden Säumnisbeschwerde galt bereits § 60 Abs. 2 NÖ Gemeindeordnung in der Fassung LGBl. 1000-12 (Gesetzesbeschluss vom 28. Juni 2001, ausgegeben am 28. September 2001). Diese (10.) Novelle zur NÖ Gemeindeordnung enthält keine Übergangsbestimmung. § 60 GemO lautet einschließlich der Überschrift:
"§ 60 Instanzenzug
(1) Der Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches geht 1. gegen Bescheide des Bürgermeisters (des Gemeindeamtes gemäß § 42 Abs. 3) an den Gemeindevorstand (Stadtrat), 2. gegen erstinstanzliche Bescheide des Gemeindevorstandes (Stadtrates) an den Gemeinderat.
Gegen Berufungsbescheide des Gemeindevorstandes (Stadtrates) nach Z. 1 ist eine weitere Berufung unzulässig.
(2) Die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse üben aus: 1. gegenüber dem Bürgermeister und dem Gemeindeamt mit Organstellung der Gemeindevorstand (Stadtrat), 2. gegenüber dem Gemeindevorstand (Stadtrat) der Gemeinderat. Gegen Bescheide des Gemeindevorstandes (Stadtrates) nach Z. 1 ist eine Berufung unzulässig.
(3) In den Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches steht der Partei das Recht der Berufung an die Landesregierung zu, falls die Verwaltungsvorschriften keine besonderen Bestimmungen über das Recht zur Einbringung eines Rechtsmittels und den Instanzenzug enthalten."
Gemäß § 27 Abs 1 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.
Da im vorliegenden Fall der gemäß § 60 Abs. 2 GemO zuständige Gemeinderat und damit die oberste Behörde, die im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden könnte, von den Beschwerdeführern nicht angerufen worden ist, liegen die Voraussetzungen der Erhebung einer Säumnisbeschwerde nicht vor.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen (vgl. den hg. Beschluss vom 23. Mai 2002, Zl. 2002/05/0041).
Wien, am 20. Dezember 2002
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002051509.X00Im RIS seit
29.04.2003