RS OGH 1975/5/16 7Ob89/75 (7Ob90/75), 1Ob738/76, 3Ob300/98h, 2Ob2/07v

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Veröffentlicht am 16.05.1975
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Norm

KO §20 Abs1

Rechtssatz

Der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Konkursgläubiger hat zur Folge, daß nach der Konkurseröffnung weder eine neue Konkursforderung entstehen noch eine bestehende durch spätere Rechtshandlungen irgendeiner Person eine Vorzugsstellung vor anderen Forderungen erlangen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0064371

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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