Norm
KO §20 Abs1Rechtssatz
Der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Konkursgläubiger hat zur Folge, daß nach der Konkurseröffnung weder eine neue Konkursforderung entstehen noch eine bestehende durch spätere Rechtshandlungen irgendeiner Person eine Vorzugsstellung vor anderen Forderungen erlangen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0064371Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.07.2015