Norm
ABGB §1016Rechtssatz
Das Interesse des durch den Mißbrauch geschädigten Machtgebers hat - zumal bei juristischen Personen - im Zweifel gegenüber dem Interesse seines Kontrahenten zurückzustehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0019727Dokumentnummer
JJR_19750516_OGH0002_0070OB00046_7500000_002