Norm
StGB §15 B1Rechtssatz
Strafbarer Versuch erfordert, dass die auf den strafgesetzwidrigen Erfolg gerichtete Absicht des Täters in seinem äußeren Verhalten bereits eine klar erkennbare Darstellung gefunden hat, weiters, dass - objektiv gesehen - das betreffende Verhalten den Beginn der Ausführung des Deliktes bildet oder zumindest im unmittelbaren Vorfeld des Tatbestandes liegt; schließlich noch in subjektiver Beziehung, dass das verbrecherische Vorhaben bereits in ein Stadium getreten ist, aus dem sachlich gesehen anzunehmen ist, dass der Täter die entscheidende Hemmstufe vor der Tatbegehung schon überwunden hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0089887Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2020