RS OGH 1975/5/16 10Os39/75, 12Os157/75, 13Os17/76, 12Os37/76, 12Os41/76, 10Os148/76, 9Os175/76, 12Os

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Veröffentlicht am 16.05.1975
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Norm

StGB §15 B1

Rechtssatz

Strafbarer Versuch erfordert, dass die auf den strafgesetzwidrigen Erfolg gerichtete Absicht des Täters in seinem äußeren Verhalten bereits eine klar erkennbare Darstellung gefunden hat, weiters, dass - objektiv gesehen - das betreffende Verhalten den Beginn der Ausführung des Deliktes bildet oder zumindest im unmittelbaren Vorfeld des Tatbestandes liegt; schließlich noch in subjektiver Beziehung, dass das verbrecherische Vorhaben bereits in ein Stadium getreten ist, aus dem sachlich gesehen anzunehmen ist, dass der Täter die entscheidende Hemmstufe vor der Tatbegehung schon überwunden hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0089887

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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