Norm
ABGB §1116 DRechtssatz
Der Umstand, daß den Erben des Vermieters allenfalls jahrelang die eingeschränkte Benützung der Wohnung durch den verstorbenen Hauptmieter bekannt war, rechtfertigt noch nicht den Schluß, daß sie damit auch auf das Kündigungsrecht gemäß § 1116 a ABGB und § 19 Abs 2 Z 11 MG gegenüber den Rechtsnachfolgern bzw Eintrittsberechtigten nach dem verstorbenen Hauptmieter verzichtet hätten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0021122Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008