Norm
StGB §15 B1Rechtssatz
Zur Annahme eines strafbaren Versuchs bedarf es entweder des Beginns einer Ausführungshandlung des Täters oder doch wenigsten einer Betätigung des auf die Herbeiführung des strafgesetzwidrigen Erfolgs gerichteten Täterwillens in Form eines unmittelbar in sinnfälliger Beziehung zum tatbestandsmäßigen Unrecht stehenden und der eigentlichen Tatausführung unmittelbar vorangehenden Verhaltens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0089935Dokumentnummer
JJR_19750516_OGH0002_0100OS00039_7500000_002