Norm
EO §7 BcRechtssatz
1. Stimmen die Bezeichung der im Exekutionsverfahren in Anspruch genommenen Person und des Schuldners nach dem Wortlaut des Exekutionstitels nicht überein, kann eine Exekution nur dann bewilligt werden, falls dessen ungeachtet im konkreten Fall keine Bedenken gegen die Wesensgleichheit dieser Person bestehen.
2. Unklarheiten in dieser Hinsicht gehen stets zu Lasten der betreibenden Partei.
3. Die betreibende Partei hat entweder die Wesensgleichheit nachzuweisen, oder den Exekutionstitel im Titelverfahren entsprechend berichtigen bzw ergänzen zu lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0000667Dokumentnummer
JJR_19750520_OGH0002_0030OB00099_7500000_001