Norm
ZPO §411 AaRechtssatz
Die Rechtskraft der Entscheidung über eine Geldleistungsklage, die auf der Behauptung einer Warenlieferung des Klägers beruht, steht der neuen Klage nicht entgegen, mit welcher der nämliche Betrag auf Grund der Behauptung gefordert wird, der vom Kläger verschiedene Lieferant habe dem Kläger den Geldanspruch abgetreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0041151Dokumentnummer
JJR_19750520_OGH0002_0050OB00075_7500000_002