Vgl; Beisatz: Wird von der durch § 39 StGB eröffneten Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht, so sind die auf die gleiche schädliche Neigung zurückzuführenden Vorverurteilungen als Erschwerungsgrund zu berücksichtigen. (T3)
Vgl aber; Beisatz: Kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot. (T8a); Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus versehen doppelt vergebene Kennzeichnung T8 wurde auf T8a umbenannt. - Jänner 2019 Beis wie T1
Vgl; Beisatz: Bei Anwendung der Strafschärfung des § 39 StGB sind lediglich die über dessen Voraussetzungen hinausgehenden einschlägigen Vorstrafen als Erschwerungsgrund zu werten (damit gegen 11 Os 40/82). (T9)
Vgl; Beisatz: "Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des § 39 StGB" und "die einschlägigen Vorstrafen (worunter nur mehr die über das Erfordernis des § 39 StGB hinausgehende Zahl der nach § 71 StGB zu beurteilenden Vorstrafen verstanden werden kann) begründen in Wahrheit nicht zwei verschiedene Erschwerungsgründe, sondern der Sache nach einen einzigen erschwerenden Umstand, nämlich den einer ausgesprochen kriminellen Laufbahn. (T14)