RS OGH 1975/5/20 3Ob92/75, 3Ob110/88

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Veröffentlicht am 20.05.1975
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Norm

EO §79 ff

Rechtssatz

In der EO ist ein Delibationsverfahren weder vorgesehen noch zugelassen. Auf Grund eines ausländischen Titels kann unmittelbar Exekution beantragt werden. Die Frage der Anerkennung und Vollstreckbarkeit eines ausländischen Exekutionstitels im Inland ist dann als Vorfrage bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag zu prüfen. Dies gilt auch dann, wenn in Staatsverträgen von einer Vollstreckbarerklärung gesprochen wird.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 92/75
    Entscheidungstext OGH 20.05.1975 3 Ob 92/75
  • 3 Ob 110/88
    Entscheidungstext OGH 07.09.1988 3 Ob 110/88
    nur: In der EO ist ein Delibationsverfahren weder vorgesehen noch zugelassen. Auf Grund eines ausländischen Titels kann unmittelbar Exekution beantragt werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0002276

Dokumentnummer

JJR_19750520_OGH0002_0030OB00092_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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