Norm
EO §79 ffRechtssatz
In der EO ist ein Delibationsverfahren weder vorgesehen noch zugelassen. Auf Grund eines ausländischen Titels kann unmittelbar Exekution beantragt werden. Die Frage der Anerkennung und Vollstreckbarkeit eines ausländischen Exekutionstitels im Inland ist dann als Vorfrage bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag zu prüfen. Dies gilt auch dann, wenn in Staatsverträgen von einer Vollstreckbarerklärung gesprochen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0002276Dokumentnummer
JJR_19750520_OGH0002_0030OB00092_7500000_001