Norm
ZPO §235 CRechtssatz
Die Ersetzung der ursprünglichen anspruchserzeugenden Tatsachenbehauptung, die Forderung stehe der Klägerin aus eigenem Recht gegen den Beklagten zu, durch jene, sie gründe sich auf ein durch Einzelrechtsnachfolge (Zession) in ihre Rechtszuständigkeit gelangtes Recht eines Dritten, stellt eine Änderung des Streitgegenstandes durch Austausch des Klagegrundes und somit eine Klageänderung dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0039980Dokumentnummer
JJR_19750520_OGH0002_0050OB00075_7500000_001