Norm
MG §25Rechtssatz
Das Verfahren ist möglichst zu beschleunigen. Demnach kann das Verfahren nicht im Sinne der ZPO unterbrochen werden. Ein förmliches Innehalten gemäß § 127 Abs 1 AußStrG kann im Verfahren nach den §§ 24 f MG gleichfalls nicht in Betracht gezogen werden. Dem Außerstreitrichter kann es allerdings grundsätzlich nicht verwehrt werden, den Ausgang eines über eine Vorfrage anhängigen Rechtsstreites abzuwarten (vgl MietSlg 18713).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0069649Dokumentnummer
JJR_19750520_OGH0002_0050OB00070_7500000_001