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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des XM in Z/Schweiz, vertreten durch Dr. Tassilo Neuwirth, Dr. Alexander Neurauter und Dr. Martin Neuwirth, Rechtsanwälte in Wien I, Petersplatz 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 9. Juli 2001, Zl. 1-0479/00/K1, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 332.-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. Juli 2001 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 17. Juni 2000 um 15.40 Uhr ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Motorrad an einem näher genannten Ort in Bludenz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,8 mg/l ergeben. Der Beschwerdeführer habe dadurch gegen § 99 Abs. 1 lit. a StVO in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von S 16.000.-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 480 Stunden) verhängt wurde.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u.a. ausgeführt, dass die um 16.05 Uhr und um 16.07 Uhr des Tattages am Gendarmeriepostens Bludenz durchgeführte Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt einen Wert von 0,80 mg/l und 0,81 mg/l Atemalkoholgehalt ergeben habe. Dieser Sachverhalt werde auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Aussage des Meldungslegers Insp. K. T. bei der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde als erwiesen angenommen. Der Meldungsleger habe als Zeuge ausgesagt, dass der Beschwerdeführer ihm und seinem Kollegen am Tattag zur angeführten Zeit auf einer näher genannten Straße in Bludenz als Lenker eines Motorrades ohne Sturzhelm aufgefallen sei. Der Beschwerdeführer sei angehalten worden und im Zuge der Amtshandlung - der Beschwerdeführer habe weder einen Zulassungsschein noch einen Führerschein mit sich geführt - habe der Zeuge beim Beschwerdeführer Alkoholsymptome festgestellt. Die Atemluft des Beschwerdeführers habe einen Alkoholgeruch aufgewiesen, die Bindehäute seien gerötet gewesen und er habe einen unsicheren Gang sowie eine veränderte Sprache gehabt. Der beim Alkotest verwendete Alkomat habe ordnungsgemäß funktioniert und der Zeuge könne mit 100%iger Sicherheit ausschließen, dass diese Gerät bei der gegenständlichen Alkoholuntersuchung eine Fehlmessung erzeugt habe. Der Zeuge sei für solche Geräte geschult und habe den Alkomaten richtig bedient. Nachdem er dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Alkoholuntersuchung bekannt gegeben habe, habe der Beschwerdeführer gesagt, dass er nicht so viel Alkohol getrunken habe.
Der Beschwerdeführer - so die belangte Behörde - habe bei der mündlichen Verhandlung ausgeführt, der Zeuge habe "damals" gesagt, dass der Beschwerdeführer eine Blutabnahme veranlassen könne. Wegen der Alkoholmenge von "0,8" habe der Beschwerdeführer dies jedoch nicht für nötig gehalten. Zufolge der im Berufungsverfahren eingeholten Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 21. Juni 2001 sei der gegenständliche Alkomat, welcher am 17. Juni 2000 verwendet worden sei, am 25. Mai 2000 ordnungsgemäß geeicht worden, die gesetzliche Nacheichfrist habe am 31. Dezember 2002 geendet.
Von der Aufnahme der weiteren vom Beschwerdeführer beantragten Beweise - so die Begründung des angefochtenen Bescheides weiter - habe die belangte Behörde deshalb Abstand genommen, weil keine Fragen zum Sachverhalt mehr zu klären gewesen wären, die eine Einvernahme der genannten Personen erforderlich gemacht hätten. Eine Zeugenaussage über den Alkoholkonsum eines Beschuldigten sei nämlich nicht geeignet, eine ordnungsgemäß durchgeführte Messung des Atemalkoholgehaltes mit einem geeichten Alkomaten in Zweifel zu ziehen. Eine Widerlegung eine korrekten Alkomattests hätte der Beschwerdeführer nur durch Blutabnahme erbringen können. Darauf sei er vom Anzeigeleger auch hingewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, dass er eine solche Blutabnahme "nicht für nötig" gehalten habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer bringt gegen den angefochtenen Bescheid u. a. vor, er habe im Berufungsverfahren insgesamt fünf Zeugen genannt, welche seinen Alkoholkonsum bezeugen hätten können. Von diesen fünf Zeugen seien vier Zeugen den gesamten Tag mit dem Beschwerdeführer zusammen gewesen. Diese hätten feststellen können, ob der Beschwerdeführer alkoholische Getränke zu sich genommen habe oder nicht. Genau zu diesem Beweisthema seien die Zeugen auch beantragt worden. Wenn die belangte Behörde im Rahmen der Begründung ausführe, dass dem Meldungsleger mehr zu glauben sei als jemandem anderen, dann führe sie eine vorweggenommene Beweiswürdigung durch. Es sei zu beachten, dass Meldungsleger auch nur Menschen seien und sich gegebenenfalls auch irren könnten. Ferner sei zu berücksichtigen, dass anlässlich der Alkomatuntersuchung insgesamt drei Versuche durchgeführt worden seien, welche alle grob unterschiedliche Ergebnisse hervorgebracht hätten. Selbstverständlich könnten auch Zeugenaussagen "die Glaubwürdigkeit eines Atemluftgerätes" in Zweifel ziehen. So sei es etwa in der Schweiz aufgrund von Fehlergebnissen bei technischen Messgeräten zur Regelung gekommen, dass lediglich eine Blutprobe aussagekräftig sei. Auch hätten bereits Gerichte in Deutschland es neuerdings abgelehnt, nur aufgrund einer "elektrisch funktionierenden Maschine" rechtswidrige Urteile zu fällen. Der geltend gemachte Verfahrensmangel sei wesentlich, weil die belangte Behörde durch die Einvernahme der näher genannten Zeugen zur Ansicht gelangt wäre, dass der Beschwerdeführer lediglich "eineinhalb Biere" getrunken habe, der Alkomattest falsch sei und der Beschwerdeführer nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt habe. Schließlich rügt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe die beantragte Einholung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens unterlassen. Dieses Gutachten hätte aufgrund der Verantwortung des Beschwerdeführers wie auch aufgrund der beantragten Zeugenaussagen beweisen können, dass nach dem Konsum von "eineinhalb Bieren" ein Messergebnis von 1,6 Promille unmöglich sei.
Damit vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun:
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gab es keine Hinweise auf eine allfällige Fehlfunktion des verwendeten Alkomaten, zumal der erste Messversuch mit dem Hinweis "Fehlversuch, Atmung unkorrekt" keinen Messwert auswies und die beiden folgenden gültigen Messungen Atemalkoholwerte von 0,80 bzw. 0,81 mg/l ergaben. Von "grob unterschiedlichen Ergebnissen" kann keine Rede sein.
Es entspricht aber der ständigen hg. Rechtsprechung, dass das Ergebnis einer Atemluftuntersuchung nur durch die Einholung eines Gutachtens über den Blutalkoholgehalt entkräftet werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. November 2002, Zl. 2002/02/0125 m.w.N.). Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Beweis- und Rechtslage im Ausland veranlassen den Verwaltungsgerichtshof nicht, von der soeben dargestellten Rechtsansicht abzugehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/02/0225). Die Einholung eines solchen Gutachtens über den Blutalkoholgehalt wurde jedoch vom Beschwerdeführer - unbeschadet des diesbezüglichen Hinweises durch den Meldungsleger anlässlich der Atemalkoholuntersuchung - unterlassen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 20. Dezember 2002
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001020182.X00Im RIS seit
03.04.2003