RS OGH 1975/5/21 4Ob524/75, 5Ob21/80

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Veröffentlicht am 21.05.1975
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Norm

ABGB §825 D
ABGB §833 B1
FlVfGG §15 ff
Tir FLG 1969 §33 ff

Rechtssatz

Überträgt das Gesetz - wie bei der Agrargemeinschaft - die Vertretung der Gemeinschaft nach außen und damit auch die Wahrung des Gemeinschaftsinteresses gegenüber Dritten besonderen Organen, dann ist damit der Annahme eines selbständigen Klagerechtes der einzelnen Teilhaber von vornherein der Boden entzogen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0013178

Dokumentnummer

JJR_19750521_OGH0002_0040OB00524_7500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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