Norm
ABGB §825 DRechtssatz
Überträgt das Gesetz - wie bei der Agrargemeinschaft - die Vertretung der Gemeinschaft nach außen und damit auch die Wahrung des Gemeinschaftsinteresses gegenüber Dritten besonderen Organen, dann ist damit der Annahme eines selbständigen Klagerechtes der einzelnen Teilhaber von vornherein der Boden entzogen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0013178Dokumentnummer
JJR_19750521_OGH0002_0040OB00524_7500000_004