Norm
ABGB §825 ff DRechtssatz
Agrargemeinschaft ist kein Miteigentumsverhältnis iS der §§ 825 ff ABGB, sondern eine Sachgemeinschaft, welche dadurch gekennzeichnet ist, dass der jeweilige Eigentümer eines Hofes nutzungsberechtigt wird und die Anteile am Gemeinschaftsgut mit dieser "Stammsitz-" ("Rücksitz") Liegenschaft verbunden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0013176Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.09.2020