Norm
ABGB §364bRechtssatz
Die gesetzliche Ermächtigung des § 364 b zweiter Halbsatz ABGB, zwingt - von Sonderfällen dennoch erkennbarer Gefährlichkeit abgesehen - den Grundnachbarn, die Vertiefung des Grundstückes des Bauführers vorläufig hinzunehmen. Die wenn auch bloß baubehördliche Bewilligung hat in solchen Fällen die gleiche tatsächliche Wirkung, die im § 364 a ABGB einen behördlich genehmigten Anlage zuerkannt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0010707Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.10.2011