Norm
ABGB §364bRechtssatz
Erbietet sich der Bauführer vor der Baubehörde dazu, i.S.d. zweiten Halbsatzes des § 364 b ABGB für eine genügende anderweitige Befestigung des Gebäudes des Nachbarn zu sorgen, und hält die Baubehörde die vorgeschlagenen Vorkehrungen technisch für ausreichend, sodaß sie die Bauführung bewilligt, dann hat der Bauführer einen so hohen Anschein der Gefahrlosigkeit und damit Rechtsmäßigkeit der Vertiefung seines Grundstückes geschaffen, daß der Nachbar seinen Anspruch, eine ihn gefährdende Vertiefung zu untersagen ( vgl Rummel, Ersatzansprüche 13 und SZ 35/28 ) in aller Regel nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg geltend machen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0010706Dokumentnummer
JJR_19750521_OGH0002_0010OB00072_7500000_002