Norm
ABGB §825 DRechtssatz
Der Grundsatz, daß jeder Teilhaber einer Eigentumsgemeinschaft berechtigt ist, sich der zur Wahrung des Gesamtrechtes dienenden Rechtbehelfe - insbesonders der Eigentumsklage, der Eigentumsfreiheitsklage und der Räumungsklage - zu bedienen, deren er zur Wahrung seines Anteilsrechtes bedarf, kommt bei einer Agrargemeinschaft nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0013175Dokumentnummer
JJR_19750521_OGH0002_0040OB00524_7500000_001