Norm
VersVG §23Rechtssatz
Ein Versicherungsnehmer, der ein in seiner Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigtes Fahrzeug benutzt, nimmt eine Gefahrerhöhung nur vor, wenn er den Mangel des Fahrzeugs kennt oder sich der Kenntnis arglistig verschließt. Zu letzterem ist erforderlich, daß er positiv mit der Möglichkeit eines mangelhaften Zustandes des Fahrzeugs rechnet. Macht er sich in dieser Richtung keine Gedanken, so reicht das nicht aus, selbst wenn sein Verhalten grob fahrlässig oder leichtfertig ist.
BGH vom 22.01.1971, IV ZR 121/69; Veröff: VersR 1971,407 = VersR 1971,661 (mit kritischer Anmerkung von Hofmann)
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0080196Dokumentnummer
JJR_19750522_OGH0002_0070OB00092_7500000_003