Norm
JGG 1961 §43Rechtssatz
Bei einem Antragsdelikt tritt der Staatsanwalt dem Gericht gegenüber nur insoweit als gesetzlich berechtigter Ankläger auf, als der Verfolgungsantrag des Verletzten als des eigentlichen Trägers des Verfolgungsrechtes vorliegt. Wird dieser zurückgezogen, so wird dem öffentlichen Ankläger das Substrat für die weitere Ausübung des Verfolgungsrechts entzogen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0087063Dokumentnummer
JJR_19750522_OGH0002_0110OS00054_7500000_001