RS OGH 1975/5/22 11Os54/75 (11Os55/75), 11Os202/77, 16Os55/91, 11Os104/07i

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Veröffentlicht am 22.05.1975
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Norm

JGG 1961 §43
StPO §2 Abs3
StPO §2 Abs4
StPO §259 Z1

Rechtssatz

Bei einem Antragsdelikt tritt der Staatsanwalt dem Gericht gegenüber nur insoweit als gesetzlich berechtigter Ankläger auf, als der Verfolgungsantrag des Verletzten als des eigentlichen Trägers des Verfolgungsrechtes vorliegt. Wird dieser zurückgezogen, so wird dem öffentlichen Ankläger das Substrat für die weitere Ausübung des Verfolgungsrechts entzogen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0087063

Dokumentnummer

JJR_19750522_OGH0002_0110OS00054_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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