RS OGH 1975/5/27 13Os153/74

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Veröffentlicht am 27.05.1975
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Norm

DevG §1 Z9

Rechtssatz

Die Eigenschaft als Deviseninländer geht durch einen langjährigen Aufenthalt im Ausland allein nicht verloren, wenn nur ein inländischer Wohnsitz im Sinne des § 66 JN besteht. Dagegen kann aus der Tatsache allein, daß eine Person sich im Inland nicht polizeilich abgemeldet hat, daß sie ihre Lohnbezüge aus dem Ausland ins Inland überweisen läßt und daß ihr Kraftwagen mit einem inländischen Kennzeichen versehen ist, noch nicht verläßlich auf die Beibehaltung des Wohnsitzes im Inland geschlossen werden.

VwGH vom 02.10.1957, Z 2364/56; Veröff: EvBl 1958,219

Entscheidungstexte

  • 13 Os 153/74
    Entscheidungstext OGH 27.05.1975 13 Os 153/74
    Ähnlich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0054250

Dokumentnummer

JJR_19750527_OGH0002_0130OS00153_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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