Norm
DevG §1 Z9Rechtssatz
Die Eigenschaft als Deviseninländer geht durch einen langjährigen Aufenthalt im Ausland allein nicht verloren, wenn nur ein inländischer Wohnsitz im Sinne des § 66 JN besteht. Dagegen kann aus der Tatsache allein, daß eine Person sich im Inland nicht polizeilich abgemeldet hat, daß sie ihre Lohnbezüge aus dem Ausland ins Inland überweisen läßt und daß ihr Kraftwagen mit einem inländischen Kennzeichen versehen ist, noch nicht verläßlich auf die Beibehaltung des Wohnsitzes im Inland geschlossen werden.
VwGH vom 02.10.1957, Z 2364/56; Veröff: EvBl 1958,219
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0054250Dokumentnummer
JJR_19750527_OGH0002_0130OS00153_7400000_001