Norm
DevG §3Rechtssatz
Unter Verfügung im Sinne des § 3 DevG sind nicht nur Rechtsgeschäfte, sondern auch jeder sonstige Rechtsvorgang und jede tatsächliche Handlung anzusehen, die unmittelbar eine Rechtsänderung oder Rechtsaufhebung herbeiführt, also auch die Tilgung einer Schuld.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0054337Dokumentnummer
JJR_19750527_OGH0002_0130OS00153_7400000_002