RS OGH 1975/6/3 5Ob79/75, 6Ob676/76, 8ObA16/19i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.06.1975
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Norm

ABGB §863 A

Rechtssatz

Ist für den Erklärungsempfänger klar erkennbar, dass der Erklärende die in Frage stehende Rechtsfolge ( hier: Vertragsänderung ) herbeiführen will, so liegt eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung des Erklärenden vor, die einen zweifelsfreien rechtsgeschäftlichen Erklärungswert besitzt ( § 863 ABGB ).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 79/75
    Entscheidungstext OGH 03.06.1975 5 Ob 79/75
    Veröff: ZfRV 1979,200 ( Glosse v. Schwimann )
  • 6 Ob 676/76
    Entscheidungstext OGH 28.10.1976 6 Ob 676/76
  • 8 ObA 16/19i
    Entscheidungstext OGH 29.04.2019 8 ObA 16/19i
    Vgl auch; Beisatz: Eine Willenserklärung liegt dann vor, wenn die Äußerung auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet ist, also Rechte und Pflichten zu begründen, zu ändern oder aufzuheben. Bei einer Wissenserklärung geht es demgegenüber darum, dass die eine Partei der anderen oder beide Parteien übereinstimmend sich bloß ihre Vorstellungen über bestimmte Tatsachen mitteilen, jedoch keinen Willen dahin äußern, mit der Erklärung bestimmte Rechtsfolgen bewirken zu wollen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0014180

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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