Norm
ABGB §863 ARechtssatz
Ist für den Erklärungsempfänger klar erkennbar, dass der Erklärende die in Frage stehende Rechtsfolge ( hier: Vertragsänderung ) herbeiführen will, so liegt eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung des Erklärenden vor, die einen zweifelsfreien rechtsgeschäftlichen Erklärungswert besitzt ( § 863 ABGB ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0014180Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.10.2019