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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;Norm
BDG 1979 §137 Abs1 idF 1997/I/061;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Dr. S in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 1. September 1997, Zl. 100.324/40-II/2/97, betreffend Arbeitsplatzbewertung nach § 137 BDG 1979, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Oberrat in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Bundespolizeidirektion Salzburg (im Folgenden: BPolDion S), wo er seit 1. Jänner 1975 als Leiter des Strafamtes tätig ist.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 1996 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Bewertung seines Arbeitsplatzes. Er führte dazu aus, dass ihm im Zuge der "Dienstgebermitteilung" bekannt geworden sei, dass sein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1 und der Funktionsgruppe 1, anstatt der Funktionsgruppe 2 zugeordnet sei. Der Planposten des Strafamtsleiters bei der BPolDion S sei im Verhältnis zu vergleichbaren Strafamtsleiterposten, wie beispielsweise bei der BPolDion in G und L um eine Funktionsgruppe schlechter bewertet, wobei in sachlicher Hinsicht zwischen den Funktionen der Strafamtsleiter kein funktioneller Unterschied bestehe. Es divergiere lediglich die Anzahl der zu bearbeitenden Verwaltungsstrafakten, was jedoch durch eine höhere Mitarbeiterzahl ausgeglichen werde. Auch betreffend die Verantwortung, die Dienstaufsicht und den Umfang der Tätigkeiten seien die genannten Arbeitsplätze gleichwertig. Es ergebe sich im Gegenteil dadurch, dass das Strafamt bei der BPolDion S bezüglich der EDV-mäßigen Abwicklung der Verwaltungsstrafverfahren für sämtliche Bundespolizeibehörden ein Pilotprojekt auszuarbeiten habe, eine zusätzliche enorme Arbeitsbelastung in materieller und funktioneller Hinsicht, die ein hohes Maß an Verantwortung und Management für den Beschwerdeführer nach sich ziehe. Dieser übe daher die fachliche Aufsicht über den Applikationsverantwortlichen des EDV-Protokolls (APS) aus, kontrolliere den gesamten Aktenlauf des Strafamtes via EDV und überwache die strukturelle Anpassung der Organisation des Strafamtes an die Protokollabläufe. Außerdem erlasse er die Arbeitsrichtlinien für den Einsatz des Protokoll-Programmes. Überdies sei er durch die Übernahme der Buchhaltung in den Strafamtsbereich zur Überprüfung der Aktenvorgänge auf dem Gebiete der zugeordneten Buchhaltung verantwortlich. Des Weiteren sei bei sämtlichen vorgenannten Behörden der Strafamtsleiter im gleichen Umfang für das Funktionieren des Strafamtes voll verantwortlich und vollziehe arbeitsmäßig und funktionell dieselben Agenden. Der Beschwerdeführer habe im Hinblick auf den internationalen Ruf, welchen S genieße, und wegen des hohen Anteiles an Ausländerverkehr sowie wegen der nahen Grenze zur Bundesrepublik Deutschland eine äußerst verantwortungsvolle Position inne.
Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Dezember 1996 im Dienstwege die Ergebnisse der von ihr gepflogenen Ermittlungen mit und forderte ihn auf, hiezu Stellung zu nehmen und insbesondere detailliert darzulegen, weshalb er in Bezug auf die Richtverwendungen der Ansicht sei, dass sein Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 2 zuzuordnen sei. Es werde ausdrücklich darauf verwiesen, dass selbst bei den Richtverwendungen Abstufungen nach der Größe einer Verwaltungseinheit vorgenommen würden und dem Gesetzgeber daher die Abstufung nach dem Arbeitsanfall nicht fremd sei.
Der Beschwerdeführer äußerte sich mit Schreiben vom 5. Februar 1997 dahingehend, dass die Funktion des Strafamtsleiters bei der BPolDion S seit der Erlassung der Richtverwendungen per 1. Jänner 1994 nicht nur in quantitativer, sondern vor allem auch in qualitativer Hinsicht erweitert worden sei. Nicht nur die Übernahme der Agenden im Bereich der Buchhaltung, sondern auch die Vollziehung internationaler Abkommen (beispielweise mit der Bundesrepublik Deutschland und dem EU-Bereich) und die Errichtung eines Pilotprojektes hinsichtlich eines österreichweiten EDV-Systems habe im Vergleich zu den bereits seinem Arbeitsplatz im Jahre 1994 zugeteilten Agenden eine quantitative Mehrleistung erfordert, die sogar über den vergleichbaren Verwaltungseinheiten und somit über den Richtverwendungen für die Funktionsgruppe 2 (Leiter der Organisationseinheit BPolDion Wien-Strafamt und BPolDion G, Abt. II) liege. Die Funktion des Strafamtsleiters bei der BPolDion S erfordere wissensmäßig nicht nur einen hohen Ausbildungsstand, sondern auch die Fähigkeit, erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten anzuwenden. Zur Erfüllung der Aufgaben und Überwachung beziehungsweise Integrierung und Koordinierung bedürfe es einer besonderen Fähigkeit, die ein hohes Maß an Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie Führungsqualität und Verhandlungsgeschick voraussetze. In Vollziehung der vorstehenden Aufgaben komme es somit zu einem "permanenten qualifizierten Anpassungsfaktor", der mit der am 1. Jänner 1994 beschriebenen Arbeitsplatzsituation nicht mehr vergleichbar sei. Es könne somit in qualitativer Hinsicht der nunmehrige Arbeitsplatz des Beschwerdeführers mit dem vor 1994 bestehenden nicht mehr gleich gesetzt werden. Zudem gehöre es zum Aufgabenbereich des Strafamtsleiters der BPolDion S zu den im Vollzugsbereich der Behörde liegenden Gesetzesanträgen Stellungnahmen abzugeben, beziehungsweise die Behörde bei Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes zu vertreten und Gegenschriften für die jeweiligen Verfahren zu verfassen. Er habe die Behörde auch bei Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat (z.B. Maßnahmebeschwerden) und bei Kommissionierungen aller Art (z.B. straßenverkehrs- und veranstaltungsrechtlichen) zu vertreten, zivilrechtliche Gutachten bei Unfällen mit Dienstfahrzeugen abzugeben und dergleichen mehr. Darüber hinaus habe er die Schulungen nicht nur im Bereich des Strafamtes, sondern auch im externen Bereich durchzuführen.
Ein Vergleich mit den Arbeitsplätzen der Funktionsgruppe 1, beispielsweise des Büros des Polizeipräsidenten der BPolDion W sei nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht zulässig, weil in diesem Verwaltungsbereich zum Großteil keine selbständigen, sondern nur vorbereitende Agenden vollzogen würden. Das treffe auch für die Aufgaben des Hauptreferenten des Sicherheitsbüros der BPolDion W zu. Der Hauptreferent für Wirtschaftsstrafsachen sei als Bearbeiter von Anzeigen, die an das Amt oder im Wege der Staatsanwaltschaft erstattet würden, zu betrachten und es handle sich hiebei nicht um die Erfüllung von selbständigen Aufgaben, sondern um Vollzugsbereiche, die im Auftrag des Gerichtes (der Staatsanwaltschaft) zu erledigen seien. Die Aufgaben des Hauptreferenten des Verkehrsamtes lägen unterhalb des Vergleichsbereiches mit dem Leiter des Strafamtes, und diese Agenden, welche mit denen des Verkehrsamtes der BPolDion Wien ident seien, würden bei der BPolDion S von einem B-Beamten wahrgenommen. Der Arbeitsumfang im Strafamt habe sich seit der Erstellung der Richtverwendungen in Bezug auf die Höhe der Strafgelder von 42 auf 57 Millionen S erhöht. Daher sei der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers der Funktionsgruppe 2 zuzuordnen und es seien unabhängig vom Arbeitsanfall die qualitativen Voraussetzungen für die Einstufung in die Funktionsgruppe 2 gegeben.
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass der Arbeitsplatz des Referatsleiters (Sicherheitsverwaltung) Strafamt der BPolDion S, Arbeitsplatz Nr. 411, gemäß § 137 Abs. 1 BDG 1979 unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 des BDG 1979 genannten Richtverwendungen auf Antrag der belangten Behörde vom Bundeskanzler mit A1, Funktionsgruppe 1 bewertet worden sei und die Bundesregierung dieser Zuordnung zugestimmt habe.
Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens, der anzuwendenden Rechtslage und detaillierter Auflistung mit den an näher genannte Richtverwendungen gestellten Anforderungen führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die vom Beschwerdeführer zum Vergleich angeführten Arbeitsplätze der Strafamtsleiter der BPolDion G und L für die Bewertung des beschwerdegegenständlichen Arbeitsplatzes nur bedingt heranzuziehen seien, weil diese vom Gesetzgeber nicht als typische Funktion ihrer Funktionsgruppe erachtet und daher nicht in den Katalog der Richtverwendungen aufgenommen worden seien. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass für die bescheidmäßige Zuordnung der Arbeitsplätze die Richtverwendungen der Anlage 1 zum BDG 1979 und nicht andere willkürlich ausgewählte Arbeitsplätze maßgeblich seien. Weiters stütze sich die Bewertung und Zuordnung eines Arbeitsplatzes auf dessen Beschreibung zum aktuellen Zeitpunkt, wobei zu berücksichtigen sei, dass es sich bei einem bewerteten Arbeitsplatz um eine Sollgröße handle, die vom jeweiligen Dienststellenleiter optimal besetzt werden könne oder nicht. Es liege in der Verantwortung des Dienststellenleiters, die Arbeiten nach den vorgegebenen Bewertungen und unter Berücksichtigung der dienst- und besoldungsrechtlichen Vorgaben nach den Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit aufzuteilen.
Eine Abstufung nach der Quantität des Arbeitsanfalles und dem dadurch bedingten Grad an Verantwortung sei dem Besoldungsreformgesetz 1994, wie die in der Anlage 1 des BDG 1979 unter Punkt 1.4.6. Punkt 1.5.4. und 1.6.4 angeführten Richtverwendungen der Leiter der Dienststellen der BPolDion Graz, Salzburg und Schwechat zeigten, nicht fremd.
Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die Arbeitsplätze der Strafamtsleiter bei den BPolDion G und L der Funktionsgruppe 2 zugeordnet seien und diese Zuordnung daher auch für seinen Arbeitsplatz gelten müsse, gehe insoferne ins Leere, als die beiden angeführten Arbeitsplätze im Verwaltungswege bewertet und zugeordnet worden seien und im Gesetz nicht als Richtverwendungen genannt seien. Unterziehe man die Aufgaben und Tätigkeiten, die mit den jeweiligen Richtverwendungen verbunden seien, einem Vergleich mit den Aufgaben und Tätigkeiten des beschwerdegegenständlichen Arbeitsplatzes, ergebe sich folgendes Bild:
Bei den Arbeitsplätzen der Richtverwendungen für die Verwendungsgruppe A 1, Grundlaufbahn, Funktionsgruppen 1 und 2 sei das Wissen, das von einem Absolventen einer Universität oder Hochschule erwartet werden könne, allenfalls durch eine ein- bis zweijährige Praxis ergänzt, erforderlich. Bei jenen Arbeitsplätzen der Funktionsgruppe 2 müssten im Hinblick auf die Aufgabenstellung durch Erfahrung erweiterte Kenntnisse vorausgesetzt werden. Dies zeige sich insbesondere beim Leiter des Strafamtes der BPolDion Wien, der neben den dem beschwerdegegenständlichen Arbeitsplatz zugeordneten Aufgaben einen umfassenden Auswertungs- und Schulungsdienst vorzunehmen habe. Der Strafamtsleiter bei der BPolDion Wien führe Evidenzen über Entscheidungen der Höchstgerichte und Berufungsbehörden. Auf Grund dessen behandle er die Rechtsfragen, weise auf Fehlerquellen bei Verfahren hin und gebe in Form von "Themenaufstellungen" diese Informationen an die mit der Führung von Verwaltungsaufgaben befassten Organisationen - auch solche außerhalb des Behördenbereiches - weiter.
Gerade "dieser Punkt" sei für die Abgrenzung der Bewertung zwischen gleichartigen Arbeitsplätzen in Organisationsbereichen verschiedener Größen in besonderem Maße bedeutend.
Trotz namentlich gleicher Bezeichnung der Funktion könne die unterschiedliche Größe der Behörde oder die unterschiedliche geographische Lage der einzelnen Behörden bei bestimmten Bewertungskriterien eine Differenz ergeben, die sich in der Gesamtbewertung des Arbeitsplatzes durch eine unterschiedliche Zuordnung zu den Funktionsgruppen auswirke. Es seien beispielsweise Sicherheitsbehörden im Westen Österreichs mit jenen im Osten hinsichtlich ihrer Aktivitäten in Asyl- und Fremdenangelegenheiten nicht direkt vergleichbar.
Die Aufgaben und Tätigkeiten, die mit dem beschwerdegegenständlichen Arbeitsplatz verbunden seien, seien gewiss vielschichtig. Doch sei eine Zuordnung zur Funktionsgruppe 2 auf Grund dieses Umstandes alleine nicht zu rechtfertigen.
25 % der Tätigkeiten des Leiters des Strafamtes S stellten das Führen von Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO) dar. Bei diesen Verfahren seien die Verfahrensvorschriften und die StVO, also eingeschränkte Rechtsgebiete, anzuwenden. Dabei sei gerade in dieser Materie umfangreiche Judikatur vorhanden, weshalb für ähnliche Problemstellungen auf Basis des Gelernten Lösungen zu finden seien. In diesem Bereich sei auch von einer engen Bindung an Gesetze und Vorschriften auszugehen.
Für die Kontrolle und Überwachung des Schriftverkehrs von Gefangenen (welche zwar nur ein Prozent der Tätigkeiten des Strafamtsleiters ausmache) sei ein Beamter der Verwendungsgruppe A 1 Funktionsgruppe 1 überqualifiziert.
Selbst bei den Richtverwendungen für die Funktionsgruppe 1, bei dem Hauptreferenten im Sicherheitsbüro und dem Hauptreferenten bei der Wirtschaftspolizei der BPolDion Wien würden höhere Anforderungen an das Wissen gestellt als an den Leiter des Strafamtes der BPolDion S. So sei es für den Hauptreferenten bei der Wirtschaftspolizei unerlässlich, die in der Wirtschaft üblichen Verhaltensweisen und Usancen zu kennen, um diese auf ihre rechtliche Deckung prüfen zu können. Vor allem auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens seien fundierte Kenntnisse erforderlich. Das Buchhaltungswesen der Privatwirtschaft sei mit der im öffentlichen Dienst geführten Buchhaltung nicht zu vergleichen. Die buchhalterischen Tätigkeiten, die der Leiter des Strafamtes zu besorgen berechtigt sei, seien im Verhältnis zur gesamten Buchhaltung des Bundes von minimaler Bedeutung.
Die Leitung eines Pilotprojektes bei der EDV-mäßigen Abwicklung der Verwaltungsstrafverfahren fließe in die Arbeitsplatzbewertung als zeitlich begrenzte Aufgabe nicht ein. Eine derartige Tätigkeit sei niemals Gegenstand einer Arbeitsplatzbewertung, weil die vorübergehend bestehende Mehrbelastung des Arbeitsplatzinhabers dem Arbeitsplatz als allgemeine Anforderung nicht zuzurechnen und daher nicht über eine Beförderung oder Funktionsgruppenzuordnung abzugelten sei. Vielmehr wäre eine derartige zusätzliche Tätigkeit als Anlass für die Zuerkennung einer Belohnung für besondere Leistungen zu sehen. Jedenfalls sei nach Abschluss dieses Projektes eine Verfahrensvereinfachung und damit eine Entlastung von Strafamtsbediensteten zu erwarten, die sich dann dauernd auf die Wertigkeit der Arbeitsplätze dieses Organisationsbereiches auswirken könne.
Der Hauptsachbearbeiter im Sicherheitsbüro der BPolDion Wien habe das Referat Kapitalverbrechen in der Zentralstelle für Verbrechensbekämpfung und Verbrechensvorbeugung zu leiten und die "Kriminalitätslage in ganz Wien" zu erfassen. Dies sei beispielweise ein Bereich, in dem der genannte Hauptsachbearbeiter nicht auf Weisung des Gerichtes tätig werde und in dem an das Wissen sowie an die Erfahrung des Beamten hohe Anforderungen gestellt würden.
Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, bei der BPolDion S würden die Agenden eines Hauptsachbearbeiters im Verkehrsamt von einem Beamten der Verwendungsgruppe A 2 wahrgenommen und die Aufgaben lägen unter dem Vergleichsbereich des Strafamtsleiters, sei festzuhalten, dass die Agenden des Hauptsachbearbeiters - wie anhand der mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben und Tätigkeiten unschwer festzustellen sei - sehr wohl vergleichbar seien.
Der Hauptsachbearbeiter im Verkehrsamt der BPolDion Wien erstelle Gutachten über die Klärung der Verschuldensfrage nach Unfällen mit Dienstkraftwagen und habe sogar 15 % seiner Arbeitszeit dafür aufzuwenden; er habe Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen insbesondere auf Grund der Rezipierung von EU-Normen abzugeben, Entscheidungen der Berufungsbehörden und Höchstgerichte aufzuarbeiten, um eine einheitliche Verwaltungspraxis zu erreichen, Mitarbeiter zu schulen, Stellungnahmen zu grundsätzlichen Fragen der Verkehrsplanung abzugeben und die Fachaufsicht über die Mitarbeiter der Verwendungsgruppen A2 bis A5 auszuüben. Die Tatsache, dass der Arbeitsplatz "Leiter des Verkehrsamtes" bei der BPolDion S der Verwendungsgruppe A2 (keine Richtverwendung im Sinne des BDG 1979) zugeordnet sei, sei unerheblich.
Dass die Aufgaben des Hauptreferenten im Verkehrsamt der BPolDion W vergleichbar seien und nicht unter dem vom Beschwerdeführer angesprochenen Vergleichsbereich lägen, scheine ausreichend dokumentiert.
Die am beschwerdegegenständlichen Arbeitsplatz an das sogenannte Managementwissen gestellten Anforderungen seien als homogen zu bezeichnen. Die Leitung eines Strafamtes, dessen Arbeitsanfall mit etwas Erfahrung berechenbar sei, dessen Mitarbeiter von krankheits- oder urlaubsbedingten Ausfällen abgesehen, ständig im Amt anwesend seien, sei hinsichtlich der Integrations- und Koordinationsaufgaben mit der Leitung und Führung kriminalpolizeilicher Amtshandlungen, bei denen eine mengenmäßige Einschätzung des zu erwartenden Arbeitsanfalles kaum möglich sei und die Mitarbeiter zumeist außer Haus recherchierten, nicht vergleichbar. Diesbezüglich verweise die belangte Behörde auf den Leiter der Kriminalpolizeilichen Abteilung bei der BPolDion G. In dieser Position seien 40 % der Arbeitszeit für Managementtätigkeiten in strategischer, taktischer und operativer Hinsicht erforderlich. Auch an die Hauptreferenten bei Wirtschaftspolizei und Sicherheitsbüro würden - wenn auch in zeitlich eingeschränktem Rahmen - hinsichtlich Managementwissen ähnliche Anforderungen gestellt.
Durch die leitende Funktion und das auf dem beschwerdegegenständlichen Arbeitsplatz erforderliche bürgernahe Agieren sei der Umgang mit Menschen von besonderer Wichtigkeit.
An das Erfordernis der Denkleistung - nach dem Umfang und Rahmen, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben sei - könne bei allen in Frage stehenden Funktionsgruppen von einem aus den Richtverwendungen abgeleiteten aufgabenorientierten Erfordernis ausgegangen werden. Die am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers zu lösenden Aufgabenstellungen seien verschiedenartig, die Lösungen auf Basis von Vorschriften und/oder Anweisungen aus der Erfahrung oder dem Gelerntem zu finden. Der Leiter des Strafamtes G sei mit vielen gleichgelagerten Fällen konfrontiert.
Seine Aufgaben würden sich aber auch über weite Bereiche der Verwaltung (Buchhaltungsdienst, EDV-Einsatz, Stellungnahmen zu neuen Gesetzen usw.) erstrecken, weshalb die Denkanforderung im Sinne des § 137 Abs. 3 Z 2 BDG 1979 zwischen den Bewertungskriterien "ähnlich" und "unterschiedlich" zu liegen komme.
Die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze und Vorschriften sei beim Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als richtliniengebunden zu bezeichnen. Der Ermessensspielraum sei durch die enge Bindung an diese Richtlinien sehr gering, dadurch habe der Inhaber des beschwerdegegenständlichen Arbeitsplatzes nur einen geringen Einfluss auf die Endergebnisse des Verwaltungshandelns. Die monetäre Verantwortung übersteige 200 Millionen S jährlich nicht und sei als mittelgroß einzustufen.
Die Abgrenzung des beschwerdegegenständlichen Arbeitsplatzes zu den Arbeitsplätzen der Richtverwendungen für die Funktionsgruppe 2 sei daher deutlich, eine Abgrenzung zu den Arbeitsplätzen der Richtverwendungen für die Funktionsgruppe 1 hingegen nicht feststellbar, weshalb der beschwerdegegenständliche Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 1 zuzuordnen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf gesetzmäßige Arbeitsplatzbewertung nach den Bestimmungen des BDG 1979, insbesondere dessen § 137, sowie Z. 1.9.6 der Anlage 1 zu diesem Gesetz durch unrichtige Anwendung dieser Normen, sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG, 37, 39, 60 AVG) verletzt.
Im Beschwerdefall ist neben der konkreten Einordnung auf Grund der in der Anlage 1 zum BDG 1979 für die jeweiligen Verwendungs- und Funktionsgruppen genannten Richtverwendungen insbesondere § 137 BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreformgesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, die Zuständigkeitsbezeichnung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997, maßgebend:
§ 137 BDG 1979 lautet:
"Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen
(1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundesminister für Finanzen zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.
(2) Richtverwendungen sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.
(3) Bei der Arbeitsplatzbewertung sind die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im Einzelnen sind zu bewerten:
1. das Wissen nach den Anforderungen
a) an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,
b) an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, und
c) an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick,
2. die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen,
3. die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen sowie nach dem Umfang einer messbaren Richtgröße (wie zB Budgetmittel) und dem Einfluss darauf.
(4) Sollen durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die für die Bewertung eines Arbeitsplatzes maßgebenden Anforderungen verändert werden, sind
1.
der betreffende Arbeitsplatz und
2.
alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen neuerlich zu bewerten. Der Bundesminister für Finanzen hat der Bundesregierung bis längstens Ende Jänner eines jeden Jahres über die Änderungen der Bewertungen des jeweiligen Vorjahres zu berichten.
(...)"
Den Spruch des vorliegend angefochtenen Bescheides wörtlich genommen, teilt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer lediglich mit, wie sein Arbeitsplatz von wem bewertet worden ist. In Verbindung mit der Begründung des angefochtenen Bescheides besteht aber kein Zweifel daran, dass dieser Abspruch dahin zu deuten ist, dass die belangte Behörde damit die Feststellung der Richtigkeit der vorgenommenen Einstufung zum Ausdruck bringen wollte. Ansonsten wären die in der Begründung enthaltenen Arbeitsplatzbeschreibungen und die Quantifizierung der Tätigkeiten bezogen auf die im angefochtenen Bescheid näher dargestellten Richtverwendungen bzw. hinsichtlich des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers sinnlos.
Es ist daher davon auszugehen, dass mit dem angefochtenen Bescheid - da der Beschwerdeführer meinte, nicht gesetzeskonform im neuen Schema eingestuft zu sein - ein Feststellungsbescheid erlassen wurde, gegen den ihm die Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und damit sowohl eine inhaltliche als auch verfahrensrechtliche Überprüfung auf die Gesetzmäßigkeit der Vollzugsmaßnahme zusteht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Juni 1998, Zl. 97/12/0421, sowie vom 19. Dezember 2001, Zl. 97/12/0414, uva).
Der Beschwerdeführer bringt unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit vor, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides eine umfangreiche Wiedergabe von Arbeitsplatzbeschreibungen in Bezug auf Richtverwendungen einerseits und in Bezug auf seinen Arbeitsplatz andererseits enthalte. Er bezweifle nicht, dass die Wiedergabe den schriftlichen Arbeitsplatzbeschreibungen entspreche. Die belangte Behörde habe jedoch daraus verfehlte Schlussfolgerungen gezogen.
Es komme im Beschwerdefall eine grundsätzliche Problematik derartiger Beschreibungen zum Tragen. Sei man bestrebt, eine Verwendung als besonders hochwertig darzustellen, so werde eine dementsprechende Wortwahl getroffen, sowie darüber hinaus explizit und breit jeder Teilaspekt angeführt, der als besonders gewichtig darstellbar erscheine. Entsprechend kürzer und schlichter falle die Arbeitsplatzbeschreibung aus, wenn diese Zielsetzung nicht bestehe oder sogar das gegenteilige Ziel verfolgt werde, nämlich den Anschein einer geringeren Wertigkeit des zu beschreibenden Arbeitsplatzes zu erwecken.
Es sei der belangten Behörde darin beizupflichten, dass trotz gleicher Aufgabenbezeichnung ein wesentlicher inhaltlicher und wertungsmäßiger Unterschied bestehen könne. Die Behörde meine damit offensichtlich, dass die Bezeichnung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers jener für die Richtverwendung "Leiter des Strafamtes Wien" entspreche. Die Begründung vermöge aber nicht die angeblich entscheidenden inhaltlichen Unterschiede zwischen den beiden Arbeitsplätzen aufzuzeigen.
Dabei sei aber entscheidend, dass der Beschwerdeführer in Relation zur Richtverwendung des Leiters des Strafamtes Wien nicht nur eine Funktion entsprechender Bezeichnung, sondern auch von gleicher Art inne habe. Eine vollständige Gleichheit sei weder möglich, noch erforderlich. Entscheidend sei vielmehr die Wertigkeit, welche ebenfalls nicht auf allen Arbeitsplätzen punktgenau die gleiche sein könne. In Wirklichkeit seien Übergänge zu erwarten, die nicht genau einer der Richtverwendungen entsprächen, in welchen aber doch die Zuordnung zu einer der Richtverwendungen vorgenommen werden müsse. Es sei vorauszusetzen, dass die Richtverwendungen gleichsam die Mittellinie jenes Rahmens repräsentierten, innerhalb dessen sämtliche Arbeitsplätze wertungsmäßig anzusiedeln und der entsprechenden Funktionsgruppe nach dem Willen des Gesetzgebers zuzuordnen seien. Auch eine im Vergleich zur jeweiligen Richtverwendung etwas geringerwertige Verwendung sei daher dann noch der betreffenden Funktionsgruppe zuzuordnen, wenn die Nähe zu dieser Richtverwendung größer sei als die Nähe zur nächst niedrigeren oder nächst höheren Richtverwendung.
Insgesamt sei es der belangten Behörde nicht gelungen, darzustellen, dass nach der Gesamtheit der gesetzlichen Kriterien der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers eher der Funktionsgruppe 1 als der Funktionsgruppe 2 zuzuordnen sei.
Bereits mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zu dem mit dem Besoldungsreformgesetz 1994 eingeführten Funktionszulagenschema - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - insbesondere ausgeführt:
1. Ungeachtet dessen, dass die Bewertung vom Gesetzgeber ursprünglich dem Bundeskanzler und dann dem Bundesminister für Finanzen übertragen wurde und hiezu die Zustimmung der Bundesregierung vorgesehen war, besteht für den Beamten, der in das neue Besoldungsschema optiert hat, die Möglichkeit im Wege eines Feststellungsbescheides die Gesetzmäßigkeit der Einstufung unter der nachprüfenden Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts einer rechtlichen Klärung zuzuführen (vgl. diesbezüglich die Ausführungen im Verfassungsausschuss, 1707 der BlgNR, XVIII. GP, und die hg. Entscheidungen vom 27. März 1996, Zl. 96/12/0041, Slg. Nr. 14.434/A, und vom 24. September 1997, Zl. 96/12/0338), wobei aber die Verpflichtung zum bescheidmäßigen Abspruch (- trotz der vom Gesetzgeber getroffenen Konstruktion der Bewertung durch den Bundesminister für Finanzen und die Bundesregierung -) die jeweilige oberste Dienstbehörde (vgl. § 1 Abs. 1 Z. 23 DVV) trifft (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. Mai 1998, Zl. 96/12/0306, Slg. Nr. 14.895/A, und vom 24. Juni 1998, Zl. 97/12/0421).
2. Um dem Auftrag des Gesetzgebers in einem den rechtsstaatlichen Erfordernissen Rechnung tragenden Verfahren zu entsprechen, setzt der für die Einstufung eines konkreten Arbeitsplatzes notwendige Vergleich dieses Arbeitsplatzes mit den in Frage kommenden Richtverwendungen voraus, dass die Dienstbehörde das Wesen der Richtverwendung bezogen auf die gesetzlichen Kriterien herausarbeitet. Fallen unter die Bezeichnung der Richtverwendung mehrere konkrete Arbeitsplätze, die in der Aufgabenstellung nicht völlig ident sind bzw. waren (maßgebend ist die Aufgabenstellung am 1. Jänner 1994), dann müssen alle Arbeitsplatzbeschreibungen, die Geschäftseinteilung, die Geschäftsordnung und ähnliche Entscheidungshilfen (vgl. die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu § 137 Abs. 3 BDG 1979 - 1577 der BlgNR, XVIII. GP) zur Ermittlung des im Sinne der Kriterien maßgebenden Wesens der Richtverwendung herangezogen werden.
Die Ermittlung des wesentlichen Inhaltes der gesetzlichen Einstufungsvorgabe (Richtverwendung) ist als Rechtsfrage mit Sachverhaltselementen zu werten. Der mit den Verfahrensergebnissen zu konfrontierende betroffene Beamte wird in der Regel kaum entsprechende Kenntnis vom Inhalt der Richtverwendung/Arbeitsplätze haben. Der Verpflichtung der Dienstbehörde aus § 8 Abs. 1 DVG kommt daher in diesem Zusammenhang besondere Bedeutung zu. Erst wenn dem Beamten die an Hand der vorher genannten Entscheidungshilfen nach den verschiedenen im Gesetz genannten Kriterien hinsichtlich der in Frage kommenden Richtverwendungen vorgenommenen Bewertungen und die daraus folgende Errechnung der Stellenwerte zur Kenntnis gebracht worden ist, besteht für den betroffenen Beamten überhaupt die Möglichkeit einer Nachvollziehbarkeit (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 25. März 1998, Zl. 98/12/0007).
3. Ist das Wesen der Richtverwendung im Sinne der gesetzlichen Kriterien herausgearbeitet und sind die Teilverwendungen nach den gesetzlichen Kriterien bewertet worden, so ist bei dem zu bewertenden Arbeitsplatz in gleicher Weise vorzugehen. Aus den verschiedenartigen Aufgaben und Tätigkeiten sind nach den Anforderungen möglichst gleichartige und gleichwertige Gruppen zu bilden und diese mit den jeweils möglichst entsprechenden Gruppen der ebenso analysierten und bewerteten Richtverwendung(en) in Beziehung zu setzen. Hiebei kommen grundsätzlich alle genannten Richtverwendungen in Frage (siehe die bereits mehrfach zitierten Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage); die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Einstufung entsprechend dem diesbezüglich eindeutigen Gesetzesauftrag hat nämlich im gesamten System nach den Kriterien Wissen, Verantwortung und Denkleistung nachvollziehbar zu erfolgen (vgl. die bereits vorher genannten Erkenntnisse, insbesondere Slg. Nr. 14.895/A).
Die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zu Funktionsgruppen hat nach dem diesbezüglich eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 137 BDG 1979 rein abstrakt nach den mit der Geschäftsverteilung dem Arbeitsplatz jeweils zugeordneten Aufgaben zu erfolgen. Die für die Bewertung allein entscheidenden Kriterien sind nach § 137 Abs. 3 BDG 1979 die mit der Summe der abstrakten Aufgaben verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderlichen Denkleistung und die Verantwortung. Obwohl die zuletzt genannte Bestimmung des Abs. 3 in ihrer Z. 1 bis 3 für die Bewertung weitere Angaben in Form von unbestimmten Begriffen (z.B. die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen) enthält, ist daraus nur erkennbar, auf welche Faktoren es bei der Bewertung anzukommen hat. Diesen allgemeinen Kriterien, die für die verschiedensten Verwendungen (vom akademisch gebildeten Spezialisten über die verschiedenen Verwaltungsbereiche bis zum handwerklichen Dienst) gelten, ist kein Ansatz für eine konkrete Zuordnung bzw. für die Gewichtung der verschiedenen genannten Bewertungskriterien im Verhältnis zueinander zu entnehmen. Diese allgemeinen Vorgaben werden erst durch die in der Anlage 1 nach Verwendungs- und Funktionsgruppen angeführten Richtverwendungen näher determiniert. Der Gesetzgeber nennt als Richtverwendungen einerseits individuell-konkrete Arbeitsplätze, andererseits werden unter einer Bezeichnung mehrere konkrete Arbeitsplätze einer bestimmten Organisationseinheit zusammengefasst. In manchen Fällen ist es unklar, ob hinter einer solchen Bezeichnung mehrere konkrete oder nur ein Arbeitsplatz zu verstehen sind (vgl. beispielsweise auch die Ausführungen im Erkenntnis vom 14. Mai 1998, Zl. 96/12/0306).
Der Gesetzgeber hat demnach durch die Nennung von Richtverwendungen, die auf dem jeweiligen Arbeitsplatz am 1. Jänner 1994 wahrgenommenen Aufgaben, soweit diesen im Sinne der Bewertungsvorgaben des § 137 Abs. 3 BDG 1979 entscheidende Bedeutung zukommt, zu normativen Richtgrößen gemacht, ohne dass sich deren Inhalt selbst unmittelbar aus dem Gesetz entnehmen lässt. Das bedeutet mangels weiterer generell-abstrakter Determinierung, dass die Behörde in jedem Einzelfall nicht bloß den konkreten Arbeitsplatz, dessen Bewertung verlangt worden ist, analysieren muss, sondern dass vorher Gleiches hinsichtlich der in Frage kommenden Richtverwendungen zu erfolgen hat.
Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht. Die belangte Behörde hat zwar die auf den Arbeitsplätzen der näher dargestellten Richtverwendungen und auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers jeweils zu erfüllenden Aufgaben detailliert in Prozentsätzen aufgelistet. Sie hat auch ansatzweise einzelne Aspekte verschiedener mit den Funktionsgruppen 1 und 2 bewerteter Richtverwendungen mit dem Arbeitsplatz des Strafamtsleiters der BPolDion S verglichen und beleuchtet.
Die belangte Behörde hat es aber unterlassen, im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung aus den verschiedenartigen Aufgaben und Tätigkeiten nach den Anforderungen (möglichst) gleichartige und gleichwertige Gruppen zu bilden und diese mit den jeweils (möglichst) entsprechenden Gruppen der ebenso analysierten und bewerteten Richtverwendung(en) in Beziehung zu setzen. Entgegen der Verpflichtung der belangten Behörde, die herangezogenen Richtverwendungen als inhaltliche Messgröße für die Beurteilung der Funktionsgruppenzuordnung nachvollziehbar herauszuarbeiten, bleibt es weitestgehend im Unklaren, wie die wertende Einordnung in die Funktionsgruppe A1 aus den vom Gesetzgeber genannten Richtverwendungen abgeleitet worden sein soll. Bereits aus diesem Grund ist es dem Verwaltungsgerichtshof nicht möglich, zu überprüfen, ob die Zuordnung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers zur Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 1, zu Recht erfolgte.
Es zeigt sich bereits auf Grund dieser Überlegungen, dass die belangte Behörde ausgehend von einem unrichtigen Rechtsverständnis hinsichtlich der Einordnung in das Funktionszulagenschema an Hand der Richtverwendungen wesentliche Erörterungen unterlassen hat.
Abschließend ist noch darauf zu verweisen, dass der angefochtene Bescheid Feststellungen dahin vermissen lässt, ob überhaupt ein Überleitungsfall im Sinne des Klammerausdruckes des § 1 Z. 23 DVV vorliegt, der nicht von der Delegation an die nachgeordnete Dienstbehörde (im Beschwerdefall gemäß § 2 Z. 5 lit. b DVV die BPolDion S) erfasst ist. Dieser wesentliche Begründungsmangel hindert den Verwaltungsgerichtshof an der Prüfung der Voraussetzungen für die Zuständigkeit der belangten Behörde.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen prävalierender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG war mit EUR 181,68 zuzusprechen.
Wien, am 20. Dezember 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997120362.X00Im RIS seit
14.04.2003