Norm
StGB §1 Abs2Rechtssatz
Es geht nicht an, sich zum Zweck des Günstigkeitsvergleichs nach dem § 61 StGB die im neuen Recht vorgesehenen Strafdrohungen im Hinblick auf § 1 Abs 2 erster Satz StGB generell um jenen Teil verkürzt zu denken, die der vergleichbaren Strafdrohung alten Rechtes allenfalls übersteigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0089013Dokumentnummer
JJR_19750603_OGH0002_0100OS00042_7500000_002