Norm
JGG 1961 §39Rechtssatz
Es widerspricht dem Gesetz (§ 39 JGG 1961), den Verteidiger eines Jugendlichen mit den Rechten und Pflichten des gesetzlichen Vertreters zu betrauen, wenn der inländische Aufenthalt des gesetzlichen Vertreters des Jugendlichen bekannt ist und die Voraussetzungen des § 39 Abs 5 JGG nicht vorliegen. Die Anklageschrift, die Ladung zur Hauptverhandlung und das Urteil sind dem gesetzlichen Vertreter bekannt zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0088693Dokumentnummer
JJR_19750603_OGH0002_0100OS00061_7500000_001