Norm
ABGB §837 CRechtssatz
Zweck der Bestellung eines gemeinsamen Verwalters ist, daß die Verwaltung einheitlich und ordnungsgemäß geführt wird. Dies wäre unmöglich, wenn Miteigentümer mit Umgehung des gemeinsamen Verwalters in die Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung eingreifen könnten ( SZ 18/129 ). In einer solchen Verwaltungsangelegenheit steht daher nicht den einzelnen Wohnungseigentümern, sondern nur dem Verwalter selbst der Anspruch zu ( vgl auch MietSlg 23/18 ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0013744Dokumentnummer
JJR_19750604_OGH0002_0010OB00073_7500000_001