Norm
StGB §61Rechtssatz
Ob StGB-Recht oder (noch) StG-Recht anzuwenden ist, ist durch einen Vergleich der beiden Gesetze zwar in toto, aber unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des jeweiligen Falls, also insofern in concreto, dh im Wege der Prüfung der Gesamtauswirkungen im jeweils zu entscheidenden Fall zu beurteilen (vgl SSt 32/73 und die dort - S 197 f der Veröffentlichung - gegebenen Hinweise; weiters Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB, 349). Nur eine solche "konkrete Gesamtschau" wird den Erfordernissen einer Gesetzesvergleichung im Sinne des § 61 StGB voll und ganz gerecht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0091878Dokumentnummer
JJR_19750605_OGH0002_0120OS00060_7500000_002