Norm
VersVG §6 ERechtssatz
Bei der Leistungsfreiheit nach § 61 VersVG handelt es sich nicht um eine Obliegenheitsverletzung des Versicherten im Sinne des § 6 VersVG, sondern um einen Risikoausschluss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0080128Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019