Norm
StGB §1 Abs2Rechtssatz
Die Günstigkeitsprüfung ist für jede urteilsgegenständliche Tat, das heißt jeden zu beurteilenden Sachverhalt ("Faktum") gesondert vorzunehmen (hier: Realkonkurrenz von Sachbeschädigung mit einem strenger strafbaren Einsteigdiebstahl und Gesellschaftsdiebstahl, bei dem sich die rechtliche Beurteilung der Sachbeschädigung nicht strafbestimmend auswirkt).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0089011Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.06.2022