Norm
ABGB §1008Rechtssatz
Der Abschluß, die Abänderung oder Ergänzung eines Kartellvertrages zählt zu jenen Rechtsgeschäften, die zum Betrieb eines Handelsgewerbes gehören. Die dem Kartellbevollmächtigten erteilte diesbezügliche Vollmacht gehört zum Betrieb eines Handelsgewerbes. Daher handelt es sich bei dieser Vollmacht um eine Handlungsvollmacht. Zulässigkeit einer Vollmacht, wonach der Kartellbevollmächtigte Vertragsänderungen im Sinne der mündlich gefaßten Beschlüsse der Kartellpartner formgerecht für alle Kartellteilnehmer abschließen kann. Einer Spezialvollmacht nach § 1008 ABGB bedarf es in solchen Fällen im Hinblick auf Art 6 Nr 10
4. EVHGB nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0038344Dokumentnummer
JJR_19750606_OGH0002_000OKT00001_7500000_001