Es gibt nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde; hat sie der Verteidiger ausgeführt, so ist auf Eingaben des Angeklagten nicht einzugehen (RZ 1973,69; 12 Os 14/73).
Vgl auch; Beisatz: Die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde ist vom Angeklagten durch seinen Verteidiger einzubringen, allenfalls zu Protokoll zu geben. (T5)
nur T2; Beisatz: Die darum keinen Nachtrag leidet. Folglich ist (auch) eine Erweiterung der Nichtigkeitsgründe im Gerichtstag gar nicht statthaft. (T7)
Vgl auch; Beisatz: Eigene Ausführungen des Rechtsmittelwerbers sind auch dann unbeachtlich, wenn sie der Verteidiger als Beilage zu seiner Rechtsmittelschrift nimmt. (T10)