Norm
AktG 1965 §15Rechtssatz
Schließt einer der beiden, aus einem örtlichen Teilmarkt befindlichen Tankstelleneigentümer mit einem Mineralölhandelsunternehmen einen sogenannten Belieferungsvertrag und wird die zweite Tankstelle von einem anderen Mineralölhandelsunternehmen beliefert, so kann eine Beeinflussung des Teilmarktes durch Schließung des Belieferungsvertrages nicht deshalb angenommen werden, weil beide Mineralölhandelsgesellschaften Tochtergesellschaften des nämlichen Unternehmers sind, da Tochtergesellschaften rechtlich selbständig sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0049290Dokumentnummer
JJR_19750606_OGH0002_000OKT00047_7400000_001