Norm
StGB §142 Abs2 GbRechtssatz
Der Begriff "Sache geringen Werts" ist objektiv und nicht subjektiv (etwa aus der Sicht des Täters oder der des Opfers) auszulegen. Mit Rücksicht auf die Geldwertentwicklung sowie die Verdoppelung der niedrigsten qualifizierenden Wertgrenze bei den Vermögensdelikten von bisher zweitausendfünfhundert Schilling auf nunmehr fünftausend Schilling und der Vervierfachung der strafsatzerhöhenden Wertgrenze von fünfundzwanzigtausend auf einhunderttausend Schilling (als Richtlinie) ist als "geringer Wert" im Sinne des § 142 Abs 1 StGB ein Betrag anzunehmen, der zweihundert Schilling nicht wesentlich übersteigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0094462Dokumentnummer
JJR_19750606_OGH0002_0090OS00049_7500000_001