Norm
AZG §1 Abs2 Z8Rechtssatz
Leitender Angestellter auch dann, wenn er an Weisungen der Geschäftsleitung gebunden war, weil es eine völlige Entscheidungsfreiheit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gar nicht geben kann. Die Weisungen dürfen aber nicht so weit gehen, dass damit praktisch die Entscheidungsbefugnis auf das bei sonstigen Arbeitnehmern übliche Maß eingeschränkt würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0051284Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.08.2018