Norm
ABGB §904 IIIRechtssatz
Ist die Zahlungsfrist oder der Zahlungstag nicht bestimmt, tritt der Verzug des Schuldners erst ein, wenn der Gläubiger gemahnt hat (5 Ob 38/74). Die Mahnung ist an keine Form gebunden; wesentlich ist, dass die erkennen lässt, dass der Gläubiger die Leistung fordert. Ob die Übersendung einer Rechnung bereits eine Mahnung darstellt, muss daher nach den Umständen des Falles beurteilt werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
FälligkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0017614Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.01.2018