Norm
ABGB §1090 IIIcRechtssatz
Miteigentümer eines Pachtobjektes sind einheitliche Streitgenossen, wenn sie auf Feststellung des Bestehens eines Bestandverhältnisses, auf Einräumung des Bestandrechtes oder auf Übergabe der Bestandsache geklagt werden, nicht aber trifft dies auf die klageweise Geltenmachung der Pachtzinsforderung zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0020443Dokumentnummer
JJR_19750610_OGH0002_0030OB00055_7500000_002