Norm
ABGB §1152 BRechtssatz
Mit einem leitenden Angestellten, der nicht dem AZG unterliegt und für den sich auch aus dem Kollektivvertrag nichts Gegenteiliges ergibt, kann vereinbart werden, daß er die auf Grund seiner Stellung als Geschäftsführer notwendigen Arbeiten ohne Zeitbeschränkung zu verrichten hat, wobei die Mehrarbeit zur Gänze durch das Überstundenpauschale abgegolten sein sollte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
KV KollVEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0021652Dokumentnummer
JJR_19750610_OGH0002_0040OB00028_7500000_001